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Technagon P40 - AC

hochwertig | 2 Ladepunkte je 22 kW

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Technagon W40 - AC

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2 Ladepunkte je 22 kW

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Ladestation P40

2 Ladepunkte | 44 kW

Ladestation P45

mit Hausanschlusskasten, 2 Ladepunkte | 44 kW

Ladestation P80

46"-Farbdisplay, 2 Ladepunkte | 44 kW

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Wallboxen

Wallbox W30 bald erhältlich

AC-Wallbox für Einzelstellplätze, 22 kW Leistung

Wallbox W40

Kompakte AC-Wallbox, 22 kW Leistung

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Kraftvolle DC-Wallbox, 40 kW Leistung

Wallbox W60 bald erhältlich

Kraftvolle DC-Wallbox, bis 60 kW Leistung

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Technagon GmbH, Brunnwiesen 38, D-94481 Grafenau gelten für die gesamte, gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht wirksam, sofern die Wirksamkeit nicht ausdrücklich einzelvertraglich vereinbart wurde. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Gegenbestätigungen lehnen wir hiermit ausdrücklich ab. Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Vereinbarungen gelten vorbehaltlich nachweislicher Rechen- oder Schreibfehler.

2. Vertragsabschluss, Auftragsstornierung

Unsere Angebote sind, soweit nicht anders angegeben, freibleibend und unverbindlich. An Entwicklungsunterlagen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind insbesondere dann unaufgefordert an uns zurückzugeben, wenn der Auftrag für den diese Unterlagen bestimmt waren nicht an uns erteilt wird. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Soweit wir hierbei den Gegenstand, Umfang, Preis oder sonstige Bedingungen unserer Lieferungen und Leistungen näher beschreiben, ist allein diese Beschreibung bindend. Der Kunde ist an seinen bestätigten Auftrag gebunden. Der unzulässige Widerruf eines bereits erteilten und bestätigten Auftrages berechtigt uns, vom Kunden die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen, mindestens jedoch 15% der Netto-Auftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Kunden steht es frei den Nachweis zu führen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.

3. Lieferung,Leistung, Gefahrenübergang

Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Alle zugesagten Leistungstermine setzen die vollständige Klärung aller technischen Einzelheiten des Auftrages voraus. Vorleistungen müssen durch den Auftraggeber frist- und fachgerecht ausgeführt sein. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn und soweit der Vertragsgegenstand teilbar oder das gegenständliche Werk in Teilen hergestellt werden kann. Ein vom Kunden gewünschter Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Mangels besonderer Weisung bestimmen wir als Beauftragte des Kunden Transportart und -weg. Wir decken Versicherungen nur auf Weisung und Kosten des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder der Kunde den Vertragsgegenstand bei uns abnimmt.

4. Liefer- und Leistungsstörungen, Annahmeverzug

Von uns nicht zu vertretende Liefer- und Leistungsstörungen entbinden uns von zugesagten Lieferterminen oder Fristen. Sie berechtigen uns zudem, die Leistung für die Dauer der Störung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Das gilt insbesondere bei staatlichen Eingriffen, wenn die Vorlieferanten oder Zulieferer von der Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden, oder wenn die normalen Bezugs- oder Transportmöglichkeiten nicht mehr gegeben sind. Bei Lieferverzug hat der Kunde einen Anspruch auf Schadensersatz nur bei Ausfallzeiten, die durch uns oder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Der Schadensersatz ist zudem der Höhe nach auf den üblicherweise zu erwartenden Schaden begrenzt. Ersatzhöchstgrenze ist der gegenständliche Netto-Auftragswert bzw. Werklohn. Kommt der Kunde mit der Abnahme der Ware oder der Annahme der Leistung in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Warenrücksendungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

Soweit für die Erbringung der Leistungen Einsätze vor Ort erforderlich sind, wird der Kunde der Technagon GmbH die räumliche und zeitliche Gelegenheit zur Durchführung der Leistungen einräumen. Der Kunde wird der Technagon GmbH während der Vorbereitung und der Durchführung der Leistungen jede notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren. Darüber hinaus gewährleistet der Kunde die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Vor Arbeiten an seinen Geräten und / oder Programmen wird der Kunde alle Programme und Daten selbständig sichern und auf externen Datenträgern speichern. Der Kunde wird alle für die Durchführung von Arbeiten vor Ort erforderlichen Einrichtungen auf seine Kosten zur Verfügung stellen. Der Kunde hat für die notwendige und rechtzeitige Mitwirkung der von ihm beauftragten oder mit ihm verbundenen Unternehmen einzustehen. Das betrifft vor allem die Bereitstellung aller notwendigen Leistungsvoraussetzungen und Informationen oder Daten sowie die notwendige personelle Unterstützung. Die Technagon GmbH trifft insoweit keine Verantwortung, insbesondere falls es mangels Mitwirkung des Kunden zu Verzögerungen oder Leistungsstörungen kommt. Der Kunde hat alle notwendigen Systemvoraussetzungen zu schaffen und/oder vorzuhalten. Er hat die Nutzungsberechtigungen (Lizenzen) vorzuhalten, soweit auf urheberrechtlich geschützte Werke Dritter zurückgegriffen und/oder diese weiter be- oder verarbeitet werden sollen. Alle Lizenzen, die nach Abschluss des Werks beim Kunden verbleiben, hat dieser auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

6. Abnahme

Soweit keine förmliche Abnahme vereinbart wurde, gilt ein von der Technagon GmbH herzustellendes Werk am Tag nach dem Beginn der Nutzung, spätestens aber am 8. Tag nach der Zustellung als abgenommen. Der Tag des Beginns der Nutzung gilt als Testtag. Etwaige am Testtag festgestellte Beanstandungen sind schriftlich mitzuteilen. Das Gleiche gilt auch für die Abnahme von Teilgewerken, soweit sich diese in Teilen abgeschlossen darstellen.

7. Gewährleistung

Die Technagon GmbH gibt etwaige Herstellergarantien an den Kunden weiter. Die Lieferung von Software jeglicher Art erfolgt stets unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Kunde verpflichtet sich, gelieferte Ware oder Dienstleistungen unverzüglich nach Erhalt oder Erbringung auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Sachmängel, Falschlieferungen und/oder Mengenabweichungen sind innerhalb einer Frist von 8 Kalendertagen ab Übergabe oder Lieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Erfolgt keine rechtzeitige Mängelanzeige oder wird die Ware vom Kunden verbraucht, in Betrieb genommen oder weiterveräußert, ist ihre Geltendmachung im Wege eines Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Den Kunden trifft die alleinige Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel, für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe oder Lieferung, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Werden seitens der Technagon GmbH Maßnahmen zur Schadensminderung durchgeführt, gelten diese nicht als Mängelanerkenntnis. Die Wahl zur Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ware steht der Technagon GmbH zu. Die Gewährleistung beschränkt sich auf eine „Bring In“ Gewährleistung. Kosten für die Rücksendung bzw. die externe Durchführung von Gewährleistungsmaßnahmen sind vom Auftraggeber zu tragen. Eine Nacherfüllung gilt aber erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde den Kaufpreis der bemängelten Ware mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung verjähren nach 6 Monaten, beginnend mit dem Gefahrenübergang.

8. Haftung

Die Technagon GmbH haftet nur für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die von der Technagon GmbH, ihren gesetzlichen Vertretern oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Unberührt bleibt davon die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Technagon GmbH zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder dem Verlust des Lebens. Die Technagon GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden und Nachteile, die daraus entstehen, dass eine Anlage des Kunden oder ein Teil davon während der Auftragsbearbeitung in der produktiven Zeit des Kunden ausgeschaltet werden musste oder in sonstiger Weise nicht zur Verfügung stand. Der Kunde kann allerdings auf eigene Verantwortung ausdrücklich verlangen, dass geschuldete Arbeiten zu bestimmten Zeiten nicht ausgeführt werden. Hieraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde. Der Kunde ist verpflichtet, in angemessenen Abständen, jedoch mindestens einmal pro Tag, Sicherungskopien von seinen Daten anzufertigen. Soweit wir zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist der zu leistende Ersatz, soweit gesetzlich zulässig, der Höhe nach auf den üblichen zu erwartenden Schaden begrenzt. Ersatzhöchstgrenze ist der gegenständliche Netto-Auftragswert bzw. Werklohn.

9. Zahlungen, Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart sind Zahlungen vom Kunden entsprechend dem Leistungsfortschritt, sowie dem Liefer- und Leistungsumfang spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Zahlungen gelten erst an dem Tage als geleistet, an welchem wir über den gesamten Rechnungsbetrag verfügen können. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Alle Unkosten der Scheckeinlösung trägt der Kunde. Wir sind zur Stellung angemessener Vorschussrechnungen in Ansehung der zu erbringenden Tätigkeiten berechtigt. Die Zurückhaltung fälliger Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden ist ausgeschlossen, solange solche Ansprüche des Kunden nicht schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Gerät der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug oder löst er einen Scheck nicht ein, sind wir – vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Verzugsschäden – berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Bei Zahlungsverzug werden unsere sämtlichen übrigen Forderungen an den Kunden unter Wegfall sämtlicher eingeräumter Zahlungsziele sofort fällig. Wir sind in diesem Falle berechtigt, vom Kunden für unsere noch ausstehenden Lieferungen Vorauskasse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Sollten die Forderungen abgetreten worden sein, sind Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Bankverbindungen der Coface Finanz GmbH, Isaac-Fulda-Allee 1, 55124 Mainz, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf dieses Institut übertragen.

10. Eigentumsvorbehalt

1. Einfacher Eigentumsvorbehalt Die Technagon GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware oder Leistung bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware oder Leistung zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im kaufmännischen Verkehr behält sich die Technagon GmbH das Eigentum an der gelieferten Ware oder Leistung bis zum Eingang aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenz – Verfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der gelieferten Ware oder Leistung zu verlangen. Der Kunde ist bis zur Erlangung des vollständigen Eigentums weder zur Weiterveräußerung noch zur Weiterverarbeitung oder Vermischung der gelieferten Ware berechtigt.

2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Ab­nehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; je­doch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, so­lange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungs­gemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbe­haltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhält­nis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder ver­mengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und die­se unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.

4. Scheck-/Wechsel-Klause Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigen­tumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

5. Übersicherungsklausel Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Besteller nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Bestellers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

6. Herausgabe des Vorbehaltsguts Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der ihm gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren gel­tend zu machen, wenn die Erfüllung seiner Forderungen durch den Käufer ge­fährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren er­öffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlech­tern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7. Eingriffe Dritter in das Vorbehaltsgut Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die Rechte des Verkäufers hat der Käu­fer ihn unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit ihm alles Er­forderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäu­fers Ansprüche an ihn abzutreten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten – einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten – verpflichtet, die dem Verkäufer durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

11. Datenspeicherung, Datenschutz

Die Technagon GmbH ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Werden im Rahmen der Tätigkeiten der Technagon GmbH personenbezogene Daten verarbeitet, wird geltendes Datenschutzrecht beachtet. Darüber hinaus werden die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen, um den notwendigen Datenschutz zu gewährleisten.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss von UN Kaufrecht. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Passau oder Mainz.

13. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. An die Stelle des unwirksamen oder nichtigen Teils tritt die gesetzliche Regelung.