Um den zügigen Aufbau von Ladestationen weiter voran zu treiben, ist zum 02. Mai der dritte Förderaufruf für Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern gestartet. Der Aufruf läuft bis zum 30. Juni 2023 und gilt gleichermaßen für natürliche und juristische Personen (inkl. Kommunen) mit Ausnahme von Behörden oder Dienststellen von Bund und Land. Nicht antragsberechtigt sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Voraussetzungen und Umfang der Förderung
Gefördert wird die Anschaffung und Neuinstallation von öffentlich zugänglichen Ladepunkten inklusive angeschlagenem Kabel, Leistungselektronik, Netzanschluss, Bodenarbeiten, Parkplatzmarkierung, Parkplatzsensoren, Beleuchtung, Wetterschutz, Installation oder Inbetriebnahme.
Im Rahmen des Aufrufs müssen mindestens 2 Schnell-Ladepunkte (maximal 4) bzw. mindestens 4 Normal-Ladepunkten (maximal 20) pro Standort umgesetzt werden. Der Betrieb der Ladestationen muss mit Strom aus erneuerbaren Energien umgesetzt werden.
Die maximale Zuwendungssumme pro Antragsteller in diesem Förderaufruf beträgt 250.000 Euro.
Fördersatz für Ladepunkte:
- Normalladen ≥ 3,7 kW bis ≤ 22 kW: 40 %, max. 2.500 € je Ladepunkt
- Schnellladen > 22 kW bis < 100 kW: 40 %, max. 10.000 € je Ladepunkt
- Schnellladen ≥ 100 kW: 40 %, max. 20.000 € je Ladepunkt
- Schnellladen ≥ 100 kW inkl. integriertem Pufferspeicher ≥ 75 kWh: 40 %, max. 25.000 € je Ladepunkt
Fördersatz für Netzanschluss:
- Anschluss an Niederspannungsstromnetz: 40 %, max. 10.000 € je Standort
- Anschluss an Niederspannungsstromnetz inkl. Pufferspeicher ≥ 75 kWh pro Schnell- Ladepunkt: 40 %, max. 20.000 € je Standort
- Anschluss an Mittelspannungsstromnetz: 40 %, max. 20.000 € je Standort
Erhöhung des Fördersatzes auf 50%
Unter gewissen Voraussetzungen kann der Fördersatz auf 50 % erhöht werden. Dazu gehören die Schaffung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in und für dichtbesiedelte Wohnquartiere, intermodale Angebote (Orte in unmittelbarer Nähe zu Mobilitätsstationen), die Integration eines Lastmanagements und die Barrierefreiheit eines Ladepunktes. Für die Erhöhung des Fördersatzes ist die Erfüllung eines der aufgeführten Punkte ausreichend.
Öffentliche Zugänglichkeit als Bedingung für eine volle Förderung
Die volle Förderung gilt nur bei einer ununterbrochenen öffentlichen Zugänglichkeit (24/7). Sofern die Ladeinfrastruktur mindestens montags bis samstags für je 12 Stunden öffentlich zugänglich ist (12/6), reduzieren sich die maximalen Förderbeträge auf die Hälfte. Bei einer geringeren Zugänglichkeit kann keine Förderung mehr gewährt werden.
Ladelösungen von Technagon bis zu 50% förderbar
Die Ladelösungen von Technagon sind für den Einsatz im öffentlichen und halböffentlichen Bereich konzipiert. Sie werden standardmäßig eichrechtskonform ausgeführt und beinhalten ein Lastmanagement zur effizienten Steuerung von Ladeströmen. Die Anschaffung von Technagon Ladestationen ist dadurch abhängig von der Ausführung und der Zugänglichkeit in Abstimmung mit der Förderstelle mit bis zu 50% förderbar.
Ausführliche Informationen zu dem Förderaufruf finden Sie unter: